„Die Generalversammlung, [...]
1. bekräftigt ihr Bekenntnis zur Souveränität, Unabhängigkeit, Einheit und territorialen Unversehrtheit der Ukraine innerhalb ihrer international anerkannten Grenzen, einschließlich ihrer Hoheitsgewässer;
2. missbilligt auf das Schärfste die Aggression der Russischen Föderation
gegen die Ukraine unter Verstoß gegen Artikel 2 Absatz 4 der Charta;
3. verlangt, dass die Russische Föderation ihre Gewaltanwendung gegen die
Ukraine sofort einstellt und jede weitere rechtswidrige Androhung oder Anwendung
von Gewalt gegen jedweden Mitgliedstaat unterlässt;
4. verlangt außerdem, dass die Russische Föderation alle ihre Streitkräfte
unverzüglich, vollständig und bedingungslos aus dem Hoheitsgebiet der Ukraine
innerhalb ihrer international anerkannten Grenzen abzieht;
5. missbilligt die Entscheidung der Russischen Föderation vom 21. Februar 2022
im Zusammenhang mit dem Status bestimmter Gebiete der Regionen Donezk und
Luhansk in der Ukraine als eine Verletzung der territorialen Unversehrtheit und
der Souveränität der Ukraine und als mit den Grundsätzen der Charta
unvereinbar;
6. verlangt, dass die Russische Föderation die Entscheidung im Zusammenhang mit
dem Status bestimmter Gebiete der Regionen Donezk und Luhansk in der Ukraine
unverzüglich und bedingungslos rückgängig macht;
7. fordert die Russische Föderation auf, sich an die in der Charta und in der
Erklärung über freundschaftliche Beziehungen¹ verankerten Grundsätze zu
halten;
8. fordert die Parteien auf, sich an die Minsker Vereinbarungen zu halten und in
den einschlägigen internationalen Rahmen, einschließlich des Normandie-Formats
und der Trilateralen Kontaktgruppe, konstruktiv auf deren vollständige
Durchführung hinzuwirken;
9. verlangt, dass alle Parteien den sicheren und ungehinderten Durchlass zu
Zielen außerhalb der Ukraine gestatten und den raschen, sicheren und
ungehinderten Zugang zu humanitärer Hilfe für die Hilfebedürftigen in der
Ukraine erleichtern, dass sie Zivilpersonen, einschließlich des humanitären
Personals, und Menschen in verletzlichen Situationen, darunter Frauen, ältere
Menschen, Menschen mit Behinderungen, indigene Völker, Migrantinnen und
Migranten und Kinder, schützen und die Menschenrechte achten;
10. missbilligt die Beteiligung von Belarus an dieser rechtswidrigen
Gewaltanwendung gegen die Ukraine und fordert das Land auf, seinen
internationalen Verpflichtungen nachzukommen;
11. verurteilt alle Verletzungen des humanitären Völkerrechts sowie alle
Menschenrechtsverletzungen und -übergriffe und fordert alle Parteien auf, die
einschlägigen Bestimmungen des humanitären Völkerrechts, einschließlich der
Genfer Abkommen von 1949² und des Zusatzprotokolls I von 1977³, soweit
anwendbar, strikt einzuhalten und die internationalen Menschenrechtsnormen zu
achten, und verlangt in dieser Hinsicht ferner, dass alle Parteien die Schonung
und den Schutz des gesamten Sanitätspersonals und ausschließlich medizinische
Aufgaben wahrnehmenden humanitären Personals, seiner Transportmittel und
Ausrüstung sowie der Krankenhäuser und anderer medizinischer Einrichtungen
gewährleisten;
12. verlangt, dass alle Parteien ihren nach dem humanitären Völkerrecht
bestehenden Verpflichtungen vollständig nachkommen, die Zivilbevölkerung und
zivile Objekte zu schonen, für die Zivilbevölkerung lebensnotwendige
Gegenstände weder anzugreifen noch zu zerstören, zu entfernen oder unbrauchbar
zu machen und humanitäres Personal und für humanitäre Hilfseinsätze
verwendete Sendungen zu schonen und zu schützen;
13. ersucht den Nothilfekoordinator, 30 Tage nach der Verabschiedung dieser
Resolution einen Bericht über die humanitäre Lage in der Ukraine und über die
humanitären Maßnahmen vorzulegen;
14. fordert nachdrücklich die sofortige friedliche Beilegung des Konflikts
zwischen der Russischen Föderation und der Ukraine durch politischen Dialog,
Verhandlungen, Vermittlung und andere friedliche Mittel;
15. begrüßt und fordert nachdrücklich die fortgesetzten Anstrengungen des
Generalsekretärs, von Mitgliedstaaten, der Organisation für Sicherheit und
Zusammenarbeit in Europa und anderer internationaler und regionaler
Organisationen zur Unterstützung der Deeskalation der aktuellen Situation sowie
die Anstrengungen der Vereinten Nationen, namentlich des Krisenkoordinators der
Vereinten Nationen für die Ukraine, und humanitärer Organisationen zur
Bewältigung der humanitären Krise und der Flüchtlingskrise, die durch die
Aggression der Russischen Föderation entstanden sind;
16. beschließt, die elfte Notstandssondertagung der Generalversammlung
vorläufig zu vertagen und den Präsidenten der Generalversammlung zu
ermächtigen, die Tagung auf Antrag von Mitgliedstaaten wiederaufzunehmen.“
>> https://de.wikipedia.org/wiki/Resolution_ES-11/1_der_UN-Generalversammlung