Leipzig (Deutschland), 02.09.2005 – Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in einer jetzt veröffentlichten Urteilsbegründung zu einem Urteil gegen einen Bundeswehrmajor, der wegen Befehlsverweigerung verurteilt worden war, sehr ausführlich zur Frage der Völkerrechtswidrigkeit des Irak-Krieges und der deutschen Beteiligung daran geäußert.
In dem Prozess vor einem Truppendienstgericht war der Major degradiert worden, weil er sich geweigert hatte, an der Softwareentwicklung für ein militärisches Waffensystem mitzuwirken. Dieses war Teil eines IT-Projekts namens SASPF zur Steigerung der Effizienz der Bundeswehr. Der Soldat ging davon aus, dass diese Software auch bei den Kampfhandlungen im Irak eingesetzt werden würde und weigerte sich Befehle dieser Art auszuführen. Der Offizier hatte sich auf seine Gewissensfreiheit berufen und beim Bundesverwaltungsgericht Berufung gegen das Urteil des Truppendienstgerichts eingelegt. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hatte den Soldaten freigesprochen. Zwei Monate nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig liegt nun die schriftliche Begründung des Urteils vor.
In der Urteilsbegründung weisen die Richter auf die fehlende Rechtsgrundlage für die deutsche Unterstützung alliierter Truppen während des Irakkrieges 2003 hin. Die Bundesregierung hatte den USA und Großbritannien unter anderem Überflugrechte eingeräumt und diesen NATO-Partnern den Schutz ihrer Einrichtungen auf deutschem Grund zugesichert.
„Eine Beihilfe zu einem völkerrechtswidrigen Delikt ist selbst ein völkerrechtswidriges Delikt“, begründet das Gericht seine Entscheidung für den Freispruch in dem mehr als 110 Seiten umfassenden Urteil. Die Richter des Bundesverwaltungsgerichtes stellten im Urteil klar, dass sich der Soldat keines Dienstvergehens im Sinne des Soldatengesetzes zu Schulden habe kommen lassen und dass die Degradierung des Truppengerichts unzulässig gewesen sei.
In der Begründung und den Leitsätzen zum Urteil äußerten die Richter „gravierende rechtliche Bedenken“ gegen den Irakkrieg und verweisen auf eine fehlende rechtliche Grundlage nach Art. 51 der UN-Charta. Weder der NATO-Vertrag noch andere völkerrechtliche Verträge könnten die Bundesregierung dazu verpflichten, unterstützende Handlungen für die kriegführenden NATO-Partner durchzuführen. Befehle müssten gewissenhaft und nicht bedingungslos ausgeführt werden. +wikinews+