Der Major hatte seine Befehlsverweigerung damit begründet, die Software hätte möglicherweise für die Beteiligung an Kampfhandlungen im Irak verwendet werden können, eines Krieges, den er als völkerrechtswidrig betrachte. Das Truppendienstgericht hatte daraufhin den Major zum Hauptmann degradiert, wogegen der Soldat Berufung eingelegt hatte.
Die Richter sprachen den Soldaten nun frei, da ihm kein Dienstvergehen nachgewiesen werden könne und er auch nicht gegen die Gehorsamspflicht (§ 11 Abs. 1 Soldatengesetz) verstoßen habe. Das Gericht betrachtet die Befehlsverweigerung als Gewissensentscheidung, die er glaubhaft habe darlegen können.
Der Soldat habe sich auf das Grundrecht der Gewissensfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 GG berufen können, auch wenn er kein Kriegsdienstverweigerer sei. Auch Berufssoldaten stehe dieses Grundrecht zu. Als Teil der Exekutive seien die Streitkräfte ausnahmslos an Recht und Gesetz gebunden, wie das Gericht in seiner Urteilsbegründung ausführte. +wikinews+