07 Mai 2015

Kriegsdienstverweigerung als Menschenrecht und Völkerrecht

Prinzipienlose Menschen tun sich leicht, in ihnen beliebigen Angelegenheiten aus dem Bauch heraus oder schönrednerischer "aus dem Herzen" zwischen Richtig und Falsch zu unterscheiden. Diese Prinzipienlosigkeit in wichtigsten Fragen macht uns wenig verlässlich und zum Spielball von Machtpolitikern in gemeinsamer Geschichte.

Die persönliche Haltung zum Kriegsdienstverweigerungsrecht ist eine solche Frage, der sich viele Menschen unzureichend stellen, sondern die Antwort dem Schicksal überlassen, von dem sie letztlich gewiss auch abhängig sein würde = von den Möglichkeiten, den Krieg zu überstehen, ob als Soldat oder Verweigerer, als Flüchtling oder versteckt.

Trotzdem ist diese Frage wichtig, denn die Antwort hat Kontext in unserem Denken über den Umgang mit den militärischen Konflikten dieser Welt und den Flüchtlingen, hat Kontext mit Beistandspflichten, Interventionspflichten im völkerrechtlichen Maßstab - den Zielvorstellungen einer zivilisierteren Welt mit organisatorischen Konsequenzen.

Zwar lassen sich Situationen vorstellen, in denen wünschenswert wäre, dass sich jeder zur Gewalt berufen fühlen sollte - vergleichbar der gesetzlichen Pflicht zur Hilfeleistung, aber beschauen wir uns den § 323c StGB näher, so räumt er dem Hilfspflichtigen immerhin ein, dass die Zumutbarkeit ihre Grenzen dort hat, wo die erhebliche Selbstgefährdung beginnt (oder andere Rechtsgüter konkurrieren).

Also bekennt sich unser Strafrecht dazu, dass in Friedenszeiten, in denen Anstand und Vernunft Dominanz gegenüber Gewalt und Hinterhalt haben sollen, niemand ein Helfer oder gar Held sein muss - und etwaiges Versagen auch nur moderat bestraft werden darf, "bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe".

Das ist richtig so, denn die Wertung lautet im Unterschied zum grundgesetzlichen Kriegsdienstverweigerungsrecht, dass es keine Gewissensgründe sein müssen, die ohnehin niemals erwiesen oder widerlegt werden können, sondern jegliches Motiv genügt, um sich dem Risiko zu entziehen.

Festzuhalten: "Auch Feigheit ist ein Menschenrecht", wenngleich moderat zu bestrafen, falls nonkonform zum Gemeinsinn. Solch (Zwischen-)Ergebnis deckt sich mit grundlegenderen (humanistischen) Wertungen, bspw. der Rücksichtsnahmepflicht jeglich Zivilisiertem gegenüber (etwaig) Schwachen.
Nicht dem Schwachen, nicht dem Feigen ist strengeres Recht zu machen, sondern eher den Stärkeren und Mutigeren.

Weiteres (Zwischen-)Ergebnis, denn es kommt darauf an, dass die menschenrechtlichen Wertungen auch völkerrechtliche Wertungen werden, denn wir dürfen uns nicht den Trugschluss einreden lassen, dass in den weltpolitischen Dimensionen anderes gelten dürfe als sich innergesellschaftlich bewährt hat.

Darum : "Jeder Staat soll von Fall zu Fall entscheiden dürfen, ob er Kriegsdienstverpflichtungen seitens der Vereinten Nationen folgen mag und hat allenfalls politische und wirtschaftliche Konsequenzen zu fürchten, aber das jederzeitige Recht zur nationalen Kriegsdienstverweigerung soll jedem Staat gewährt sein, wie es jedem einzelnen Menschen ebenfalls zu gewähren ist."

Aktueller Hintergrund

Handelsblatt: "Allein in Kiew entziehen sich 95 Prozent der Wehrfähigen dem Militärdienst."

http://www.handelsblatt.com/politik/international/militaerdienstverweigerer-in-der-ukraine-alles-nur-nicht-in-die-armee/11695580.html